AGB

Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen

 

Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen,auch für alle künftigen Geschäfte.

 

I.

1. Allen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die die Franz-Josef Höppe GmbH nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Lieferungen durch die Franz-Josef Hoppe GmbH bedeuten keine Anerkennungen der Bedingungen des Käufers.

2. Angebote von der Franz-Josef Höppe GmbH sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als "verbindlich" gekennzeichnet sind.

 

II.

1. Preise: Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zzgl. Verpackung. Falls der Versand als Eil- oder Expressgut gewünscht wird, sind die Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Aufwendungen für die Erstellung von Spezialwerkzeugen werden gesondert in

Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2. Versand: Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportmittels steht in unserem Ermessen.

3. Lieferpflicht: Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet worden sind. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Sämtliche Liefergeschäfte stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses Verlangen von der Franz-Josef Höppe GmbH akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung. Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss oder anderen Abschlüssen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als 2 Wochen überschritten, verzögert sich sonstwie die Erfüllung einer fälligen und angemahnten Lieferverpflichtung um mehr als 2 Wochen, so ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Lieferung von dem Liefervertrag zurückzutreten, nachdem er uns erfolglos eine Nachfrist gesetzt hat. Soweit die Überschreitung des Liefertermins von uns nicht zu vertreten ist, muss die Nachfrist mindestens einen Monat betragen und auch in allen anderen Fällen jedenfalls angemessen sein. Sonstige Ansprüche des Käufers wegen Lieferterminüberschreitung, sonstige Lieferverzögerung oder Unmöglichkeit, einerlei ob wir diese zu vertreten haben oder nicht, bestehen nicht. Bei Zahlungsverzug des Käufers, Stellung eines Antrages zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei jeder wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers sind wir berechtigt, die Belieferung von Vorauskasse abhängig zu machen.

4. Mengenabweichungen:

30 % bei Mengen bis 10 000 Stück

20 % bei Mengen bis 25 000 Stück

15 % bei Mengen bis 100 000 Stück

10 % bei Mengen bis 1 000 000 Stück

5 % bei Mengen über 1 000 000 Stück

5. Abnahme: Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, anderenfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Soweit bei Abrufaufträgen keine Fristen vereinbart sind, muss die gesamte Menge spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluß abgerufen und abgenommen sein.

6. Auskünfte und Raterteilung: Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten über die von uns gelieferten Waren, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss

jeglicher Haftung. Insbesondere befreit unsere mündliche oder schriftliche anwendungstechnische Beratung den Käufer nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren oder Zwecke.

Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die Auskünfte im Rahmen eines besonderen Beratungsvertrages erteilt worden sind, der ausdrücklich als solcher bezeichnet worden ist.

7. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

III. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen

Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des

Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für

solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, soweit solche bestehen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt hat. Der Käufer ist zur Verwertung bzw. zum Verkauf der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, vorausgesetzt, dass er seinen

Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen fristgerecht nachkommt. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse, welche dem gemäß von dem Käufer für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB hergestellt werden. Bei der Verarbeitung, Verbindung

der Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 947 BGB. Soweit dennoch im Einzelfall durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unser Eigentum an der Vorbehaltsware vollständig untergehen sollte, übereignet der Käufer uns schon jetzt hiermit die durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Gegenstände als Sicherheit für unsere sämtlichen in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche. Die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände werden von dem Käufer für uns verwahrt, ohne dass dem Käufer aus der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder aus der Aufbewahrung Ansprüche gegen uns erwachsen. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich aller gemäß Abs. 2 in unserem Eigentum stehenden Gegenstände tritt der Käufer mit allen Nebenuni Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, als Sicherheit für unsere sämtlichen in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche schon jetzt an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß Abs. 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Anteil im Betrag unserer Rechnung, einschließlich Umsatzsteuer für die mit veräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung, einschließlich Umsatzsteuer für die mit verarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen und wir die Ermächtigung nicht widerrufen haben, über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, internationaler Warenkauf, Sonstiges

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen sind bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht.

3. Soweit der Käufer seine Niederlassung im Ausland hat, gelten die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG), soweit sich nicht aus diesen Bedingungen etwas anderes ergibt. Der Käufer von Verbrauchsgütern gem. § 475 BGB verpflichtet sich darüber hinaus, im Falle eines Weiterverkaufs der Waren ins Ausland, die Geltung der CISG nicht auszuschließen. Die Franz-Josef Höppe GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass sich die gelieferten Waren für andere als die ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Zwecke eignen. Im Falle einer Vertragswidrigkeit der Leistung verpflichtet sich der Käufer, vor Aufhebung des Vertrages und vor Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu setzen. Dies gilt nicht, wenn dem Käufer nach den Umständen die Gewährung einer Nachfrist nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verkäuferin ist generell

von einem Verschulden der Verkäuferin oder ihrer Mitarbeiter abhängig. Eine Preisherabsetzung nach §50 CISG ist auf den Minderwert der vertragswidrigen Ware begrenzt.

4. Die für die Franz-Josef Höppe GmbH in diesen Bestimmungen niedergelegten Haftungserleichterungen bzw. –freistellungen gelten auch für alle Mitarbeiter. Jede Änderung oder Aufhebung des Vertrages sowie die Geltendmachung sämtlicher

Rechte des Käufers bedarf der Schriftform, wobei ein Versand per E-Mail oder Telefax genügt; die Erklärungen müssen uns zugehen.

5. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

6. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.

Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

7. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen

EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfängermitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.

 

VI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Februar 2009

Franz-Josef Höppe GmbH

Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen