EKB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1)
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3)
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 Abs. 1 BGB.

(4)
Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, lautet die Vertragssprache deutsch.

§ 2 Bestellungen und Auftragsbestätigungen

(1)
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind gültig und sind als Vertragsangebot anzusehen.

(2)
Die Auftragsbestätigung des Lieferanten muss innerhalb einer Frist von zwei Tagen ab Bestelldatum bei uns eingehen. Der Eingang der bestellten Ware innerhalb einer Frist von zwei Werktagen gilt ebenfalls als Annahme.
Bei nicht fristgerechter Annahme sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen.

(3)
Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden, welche vor Vertragsschluss erfolgen, sind im Zweifel nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

§ 3 Angebotsunterlagen

(1)
An Mustern, Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Werkzeugen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind uns die Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen

(1)
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, schließt der Preis die Lieferung „frei Haus, Menden“ und die sachgerechte Verpackung der Ware ein.
Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.


Gewichte berechnen sich rein Netto Tara, § 380 Abs. 1 HGB.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt bis zu Ihrer Ablieferung der Lieferant.

 

1

(2)
Der Lieferant trägt die Kosten für alle anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben, eventuelle Versicherungskosten, sowie sonstige

Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung.

(3)
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4)
Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angegeben ist. Für alle, wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, ist der Lieferant verantwortlich soweit er nicht nachweist, dass er diese zu vertreten hat. Sämtliche Rechnungen sind gesondert - also nicht mit der Warensendung - einzureichen.

(5)
Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Rahmen vollumfänglich zu.

(6)
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm von uns gegenüber zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

(7)
Der Lieferant ist zur Aufrechnug von Ansprüchen gegen uns oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

(8)
Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart, werden Rechnungen des Lieferanten innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Wareneingang und Rechnungserhalt reguliert.

§ 5 Lieferzeit – Lieferverzug - Annahmeverzug

(1)
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.

(2)
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die ursprünglich von ihm bestätigte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Der Lieferant ist hiermit in Kenntnis gesetzt, dass verspätete Lieferungen zu Fertigungsausfällen und folglich zu erheblichen Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüchen durch unsere Kunden führen können.

(3)
Teillieferungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung akzeptiert. Sie sind als solche zu kennzeichnen;
die verbleibende Restmenge ist aufzuführen. Auch wenn der Besteller einer Teillieferung zugestimmt hat, bleiben die vereinbarten Termine für die Gesamtlieferung bestehen, so dass die Lieferung erst nach vollständiger Vertragserfüllung erbracht ist.

(4)
Wenn Bestellmengen vom Lieferanten genau einzuhalten sind, weisen wir in der jeweiligen Bestellung gesondert darauf hin.
Ansonsten sind Unter- und Überlieferungen von +10% bis -10% zulässig.
Sollte der Lieferant davon abweichen müssen, sind wir von der vom Lieferanten geplanten Mengenabweichung vorab schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung kann von der ursprünglichen Bestellmenge abgewichen werden.

2

(5)
Im Falle des Lieferungsverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Wird unsererseits Schadensersatz verlangt, steht dem Lieferanten das Recht zu uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6)
Liefert der Lieferant später als ursprünglich von ihm bestätigt, befindet er sich automatisch im Lieferverzug.
(7)
Sollten höhere Gewalt, wie Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs des Bestellers liegende und vom Besteller nicht zu vertretende unabwendbare, schwerwiegende Ereignisse dazu führen, dass eine Lieferung nicht angenommen/angeliefert werden kann, ist der Besteller für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von der jeweiligen Abnahmeverpflichtung befreit. Der Besteller darf in diesem Fall bestehende Verpflichtungen nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen anpassen. Dies kann bedeuten, dass der Besteller nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen ganz oder teilweise verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferung verlangt.

(8)
Der Besteller ist zur Annahme von Teillieferungen nicht verpflichtet, es sei denn, diese sind vereinbart und darf Mehr- und Minderlieferungen zurückweisen.

(9)
Zur Abnehme frühzeitiger Lieferungen ist der Besteller nicht verpflichtet. In jedem Falle behält sich der Besteller vor, dem Lieferanten die Lagerkosten bis zum vereinbarten Liefertermin in Rechnung zu stellen und die Rechnungen entsprechend zu valutieren.

§ 6 Versand

(1)
Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung, sind vom Lieferanten zu tragen.

(2)
Die Sendung ist vom Lieferanten auf dessen Kosten ausreichend zu versichern. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.

(3)
Ein Abnahmeprüfzeugnis ist jeder Warenlieferungen beizufügen, in welchem der Lieferant sowohl die Soll- als auch die Ist-Werte des gelieferten Materials mit aufführt. (z.B. Zugfestigkeit, Streckgrenze und chemische Zusammensetzungen).

§ 7 Eigentumsübergang

(1)
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei vollständiger Bezahlung an uns über.

§ 8 Qualität

(1)
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften sowie Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

(2)
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften nötig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wir durch diese

3

Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung, so hat er diese dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3)
Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/ Leistungen und auch bei Zulieferungen und Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

(4)
Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dem Besteller diese nach Aufforderung nachzuweisen.

§ 9 Mängelanzeige

(1)
Der Lieferant akzeptiert, dass die Eingangsuntersuchung als ordnungsgemäß gilt, wenn eingehende Lieferungen von uns innerhalb von 14 Tagen stichprobenartig auf äußerlich erkennbare Transportschäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge geprüft werden. Versteckte Mängel der Lieferung zeigen wir unverzüglich nach dem Entdecken gegenüber dem Lieferanten an. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.

§ 10 Mängelhaftung

(1)
Sämtliche Lieferungen/ Leistungen sind uns frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Die Lieferungen/ Leistungen müssen auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder - falls eine solche nicht bestimmt ist - für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein.

(2)
Abweichungen von Spezifikationen gelten immer als erhebliche Pflichtverletzung, es sei denn, die gelieferte Ware ist für die beabsichtigte Verwendung uneingeschränkt verwertbar.

(3)
Bei Lieferung mangelhafter Ware stehen uns die gesetzlichen Rechte - insbesondere Nachbesserung oder Nachlieferung nach seiner Wahl – Schadenersatz, das Recht auf Schadensersatz statt Leistung und Rücktritt vom Vertrag uneingeschränkt zu.

(4)
Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn der Lieferant einem Nachbesserungsverlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt bzw. sich bereits in Lieferverzug befindet oder eine Fristsetzung wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist.

(5)
Die Verjährungsfrist beträgt, soweit nicht das Gesetz eine längere Frist vorsieht, 36 Monate ab dem Datum des Gefahrenüberganges, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abnahmeendtermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung unsererseits genannt wird.
Verzögert sich die Abnahme ohne ein Verschulden des Lieferanten, beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.

4

(6)
Wir sind nicht verpflichtet, technische Funktionsprüfungen oder andersartige Untersuchen an der bestellten Ware durchzuführen.

(7)
Der Lieferant haftet für seine Vertreter oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für sein eigenes Verhalten.

§ 11 Produkthaftung – Haftpflichtversicherungsschutz – Freistellung

(1)
Sollten uns unsere Kunden oder andere Dritte auf Schadenersatz aus Produkthaftung, gleich aus welchem inländischen oder ausländischen Rechtsgrund, in Anspruch nehmen, stellt uns der Lieferanten von derartigen Ansprüchen – inklusive der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung – frei, soweit der Lieferant den Schaden verursacht hat und – bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts – den haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat.

(2)
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von § 11 (1) ist der Lieferant ebenfalls verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durch uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Umfang und Inhalt der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3)
Der Lieferant verpflichtet sich, einen angemessenen Versicherungsschutz (insbesondere Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung) für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag sicherzustellen.
Der Lieferant hat uns auf Verlangen ein entsprechendes Zertifikat des Versicherers vorzulegen.

§ 12 Schutzrechte

(1)
Der Lieferant bestätigt, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine möglichen Rechte Dritter verletzt werden.

(2)
Für den Fall, dass wir von einem Dritten aufgrund einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen
werden, so verpflichtet sich der Lieferant, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
Wir sind nicht berechtigt, mit jenem Dritten, ohne Zustimmung des Lieferanten, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen, wobei sich die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten auf alle Aufwendungen bezieht, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, inklusive der
damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(3)
Beginnend mit dem Vertragsschluss beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

5

§ 13 Geheimhaltung

(1)
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Zeichnungen, Skizzen, Bilder, Muster und sonstige Unterlagen und Informationen streng geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen diese Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden.

(2)
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages und erlischt erst dann,
wenn das in den überlassenen Zeichnungen, Skizzen, Bilder, Muster und sonstigen Unterlagen und Informationen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 14 Mindestlohngesetz

Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten. Weiter verpflichtet sich der Lieferant, nur jene Subunternehmer einzusetzen, die sich ihm gegenüber verpflichtet haben, die ihnen aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten. Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, entsprechende Nachweise über die Erfüllung des Mindestlohngesetzes zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, uns von sämtlichen Ansprüchen und Kosten wegen der Inanspruchnahme nach § 13 Mindestlohngesetz wegen Nichtzahlung des Mindestlohns an eigene Mitarbeiter des Lieferanten oder Mitarbeiter von Subunternehmern freizustellen. Für den Fall des Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz durch den Lieferanten sind wir zudem berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 15 Erfüllungsort - Gerichtsstand

(1)
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von uns genannte Ablieferungsstelle - im Übrigen und für alle anderen Verpflichtungen beider Teile - Menden.

Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt unabdingbar das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

Gerichtsstand ist Menden (Sauerland). Wir können auch die für den Sitz Ihres Unternehmens zuständigen Gerichte oder diejenigen Gerichte anrufen, vor denen uns Dritte, aus Umständen in Anspruch nehmen, die ursächlich mit Ihren Lieferungen, Leistungen und sonstigen Verpflichtungen zusammenhängen.

§ 16 Salvatorische Klausel

(1)

Sollte eine in dieser Vereinbarung enthaltene Bestimmung ungültig sein, so wird dadurch die Rechts- gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien haben dann die gemeinsame Verpflichtung, ohne unangemessene Verzögerung eine neue Bestimmung festzulegen, die der ungültigen Bestimmung entspricht oder ihr aus kaufmännischer Sicht nahe kommt.

Stand 08.04.2016